Personalausweis |
Personalausweis |
Mitglied
Arachnophobiker![]() |
21 Sep 2009, 13:08
| #1
Personalausweis
hi
ich habe ein problem ... mein kleiner couseng (9jahree) alt hat sih ein acc gemacht _D(noob) und wollte geheimfrage oder so ändern der ist klug klein aber ein großes gehirn er hat sein personalausweis von einer webseite gefelcht und dadurch hat der alles in ankama.de geschrieben und den support die e-mail mit dem persoausweis gesendet ..... nach einer weile ist eine e-mail gekommen und stand das Hallo, Das Fälschen von Personalausweisen oder anderen offiziellen, amtlichen Dokumenten wird strafrechtlich verfolgt. Sie machen sich strafbar und riskieren 5 Jahre Gefängnis und/oder 80.000€ Strafe. Wir haben Ihren Versuch festgestellt und werden im Wiederholungsfall diese Informationen an die Behörden weitergeben. Mit freundlichen Grüssen Meint der des Inhaber dieses e-mails muss er des zahlen oder wenn er es wieder macht?? MFG |
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21 Sep 2009, 13:17
| #2
Wenn ihr beide so alt seid, wie ich das nach dem Text vermute, dann würde ich euch dringend empfehlen, eure Eltern solche Angelegenheiten regeln zu lassen.
Im Grunde geht es bei dieser Info darum, dass das Fälschen eines amtlichen Ausweises einen STRAFTATBESTAND darstellt! ZITAT § 267 Urkundenfälschung (1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat, 2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt, 3. durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder 4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht. (4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht. § 273 Verändern von amtlichen Ausweisen (1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr 1. eine Eintragung in einem amtlichen Ausweis entfernt, unkenntlich macht, überdeckt oder unterdrückt oder eine einzelne Seite aus einem amtlichen Ausweis entfernt oder 2. einen derart veränderten amtlichen Ausweis gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 267 oder § 274 mit Strafe bedroht ist. (2) Der Versuch ist strafbar. Quelle: http://bundesrecht.juris.de/stgb/__267.html ZITAT Nach deutschem Strafrecht können folgende Straftaten bei Ausweisfälschungen angezogen werden. * Urkundenfälschung, § 267 StGB * Mittelbare Falschbeurkundung, § 271 StGB * Verändern von amtlichen Ausweisen, § 273 StGB * Urkundenunterdrückung, § 274 StGB * Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen, § 275 StGB * Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen, § 276 StGB * Missbrauch amtlicher Ausweise, § 281 StGB * Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen, § 132a StGB * Personenstandsfälschung, § 169 StGB * Bildung krimineller Vereinigungen, § 129 StGB Ausländern kann in Deutschland der gesamte Aufenthaltstitel entzogen werden, wenn dieser zum Beispiel unter Vorlage eines gefälschten Ausweises erschlichen worden ist (§§ 95, 96 Aufenthaltsgesetz). Quelle: Wikipedia.de Nun, es treffen sicher nicht alle Straftaten zu - aber zumindest sollte dies aufzeigen, dass man ganz schön 'in der Scheiße steckt', wenn man so dämlich war, sich dabei erwischen zu lassen! Der Beitrag wurde von Waveshaper bearbeitet: 21 Sep 2009, 13:19 |
Mitglied
Arachnophobiker![]() |
21 Sep 2009, 13:30
| #3
aber passiert da beim ersten mal was da steht doch
Wir haben Ihren Versuch festgestellt und werden im Wiederholungsfall diese Informationen an die Behörden weitergeben. Mit freundlichen Grüssen |
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21 Sep 2009, 13:33
| #4
Das was da versucht wurde ist definitiv strafbar. Wenn beim ersten mal keine strafe erfolgt ist das ein entgegenkommen Ankamas. Darauf verlassen das es immer so ist würde ich mich nicht.
<OrvilleKR> |
Mitglied
Arachnophobiker![]() |
21 Sep 2009, 13:35
| #5
kommt jetzt ne strafe aber da steht das doch
Wir haben Ihren Versuch festgestellt und werden im Wiederholungsfall diese Informationen an die Behörden weitergeben. kannst du mir das erklären Wiederhgolungsdfall?? |
Mitglied
Bworkette-Anbeter![]() ![]() ![]() |
21 Sep 2009, 13:47
| #6
Lol das heisst: "Lass den Mist in Zukunft"
Also: "Auf keinen Fall nochmal machen, denn DANN gibt es Ärger" |
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21 Sep 2009, 13:47
| #7
Deutsch-Wörterbuch?
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Mitglied
Arachnophobiker![]() |
21 Sep 2009, 13:58
| #8
ICH DANKE EUCH ALLEN
ich hau den jungen jetzt krz tod danke für alles |
Mitglied
Bworkette-Anbeter![]() ![]() ![]() |
21 Sep 2009, 14:00
| #9
Wieso dankst du UNS ? Wir haben damit nichts zu tun.
Dank dem Support, dass Ankama so kulant (nachsichtig) ist. |
Mitglied
Arachnophobiker![]() |
21 Sep 2009, 14:03
| #10
haha
es kommt aber keine strafe ge?? |
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21 Sep 2009, 14:03
| #11
ich hau den jungen jetzt krz tod ZITAT Selbstjustiz aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie Wechseln zu: Navigation, Suche Selbstjustiz bezeichnet das außergesetzliche Vorgehen von nicht dazu Berufenen gegen eine Straftat oder eine andere als rechtswidrig oder ungerecht empfundene Handlung. Die Selbstjustiz widersetzt sich dem Gewaltmonopol des Staates und ist in diesem Rahmen strafbar. Der Staat behält sich das Recht der Bestrafung als Dritter selbst vor. Daher wird das Pendant der Selbstjustiz auch als „Fremdjustiz“ bezeichnet. Als Rechtfertigung für einen Akt der Selbstjustiz vorgebracht wird meist das Versagen der Justiz oder deren Unfähigkeit, gegen die als verbrecherisch empfundene Handlung effektiv, schnell oder überhaupt vorzugehen. Nicht unter die Definition der Selbstjustiz fallen solche Handlungen, die von der Rechtsordnung nach den Grundsätzen der Selbsthilfe, der Notwehr oder zur Abwendung eines Notstandes erfolgen. Ebenso wenig wird der Begriff der Selbstjustiz auf Handlungsformen im Rahmen eines möglicherweise billigenswerten Widerstandsrechtes gebraucht. Quelle: Wikipedia.de ZITAT § 211 Mord (1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. (2) Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet. Fußnote § 211: Nach Maßgabe der Entscheidungsgründe mit dem GG vereinbar, BVerfGE v. 21.6.1977 I 1236 - 1 BvL 14/76 - ZITAT § 212 Totschlag (1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. (2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen. Quelle: http://bundesrecht.juris.de/stgb/__211.html ...ob es das wert ist? |
Mitglied
Arachnophobiker![]() |
21 Sep 2009, 14:05
| #12
haha du bist cool
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Mitglied
Arachnophobiker![]() |
21 Sep 2009, 14:19
| #13
Waveshaper kommt da jetzt eine strafe oder wenn er es wieder macht?=?
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21 Sep 2009, 14:24
| #14
1. Mit der Funktion 'Editieren' kannst du einen bereits bestehenden Beitrag von dir erweitern. Es ist also nicht nötig - auch nicht gerne gesehen - immer einen neuen Beitrag zu erstellen.
2. Laut Ankama wird der Vorfall im Moment NICHT weiter verfolgt, sondern erst dann, wenn er es nochmal versuchen sollte. (Wozu muss man eigentlich einen Ausweis fälschen um eine Geheimfrage ändern zu lassen???) |
| Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 24 November 2009, 22:26 |